Satzung

Satzung

in der Fassung vom 7. Mai 2014

§1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen " Kartclub Rheinland".

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

Er erhält er den Zusatz "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Elles 16, 53567 Buchholz.

§2

Vereinszweck / Vereinsaktivitäten

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der sportlichen Aktivitäten im Kart-und Motorsport.

     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und körperlicher Ertüchtigung und Leistung. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere regelmäßige Trainingsabende.

(3) Das Einsammeln von Spendengeldern zur Erfüllung von Vereinszwecken wird einstimmig genehmigt.

(4) Unser Vereinslokal ist das Bistro des ''Kartodrom Elles'' auf dessen Kartbahn auch vorrangig unsere Trainings statt finden.

§3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die     dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des festgelegten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an „DRK – Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.“ Mitternachtsgasse 4, 55116 Mainz.

(5) Von Mitgliedern getätigte Sach- und Barauslagen für den Verein (z.B. Porto), werden vom Verein erstattet.

§4

Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Dauer des Vereins ist nicht beschränkt.

§5

Mitgliedschaft

(1) Jeder, der die Satzung unterstützt, kann Mitglied werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand trifft eine Entscheidung über die Aufnahme bzw. Ablehnung eines Antrages. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Gegen eine Ablehnung kann schriftlich begründeter Einspruch innerhalb von 3   Monaten erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

(3) Das Mitglied erkennt mit der Aufnahme die Satzung des Vereins an, der Beitritt wird mit der Eintragung in das Protokollbuch wirksam.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, außer den ordentlichen Mitgliedern, auch Förderer des Vereins zu werben. Mitgliederrechte stehen Ihnen nicht zu.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod.

b) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahr zu erklären ist.

c) durch Ausschluss.

(1) Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe in der Person des auszuschließenden Mitglieds sind beispielsweise sein vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verstoß gegen Vereinspflichten, insbesondere, wenn es trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.

(2) Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes, in diesem Falle entstehen keine Forderungen des ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein.

(3) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des bisherigen Mitglieds gegenüber dem Verein.

§7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand ( Vorstand gem. §26 BGB )

2. die Mitgliederversammlung

§8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

            a)         dem 1. Vorsitzenden

            b)         einem Geschäftsführer

            c)         einem Kassenwart

            d)         einem Schriftführer

            e)         einem Jugendwart    

            f)         bis zu vier Beisitzern

(2) Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.

(5) Die Anzahl der in Abschnitt (1) genannten Beisitzer werden vom Vorstand über die Dauer der regulären Amtszeit bestimmt.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, hat der Restvorstand unverzüglich eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen.

(7) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandmitglieder einem      Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

(8) Der Vorstand hat dauerhaft paritätisch besetzt zu sein.

(9) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

§9

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Verein.

(2) Der Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung ein und beruft die Mitgliederversammlung. Er führt darin den Vorsitz. Bei Verhinderung vertritt ihn ein anderes Vorstandsmitglied.

(3) Bei der Einberufung des Vorstandes ist die Bekanntgabe einer Tagesordnung nicht erforderlich.

(4) Die Aus- und Durchführung der Buchführung.

(5) Die Erstellung des Jahresberichtes.

(6) Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§10

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt als Jahreshauptversammlung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Der Vorstand ist verpflichtet, eine solche Versammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder die unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

(4) Anträge, die auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung kommen sollen, müssen dem Vorstand eine Woche vor dem Versammlungsbeginn schriftlich   vorliegen. Anträge, die verspätet oder während der Versammlung gestellt werden, können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden.

(5) Soweit nicht anders bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.

§11

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Ausspreche und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben.

            Ihr obliegt insbesondere:

1.      Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins

2.      Entlastung des Vorstandes

3.      Wahl des neuen Vorstandes

4.      Wahl von einem Kassenprüfer

5.      Wahl von einem stellvertretendem Kassenprüfer

6.      Beschlussfassung über die Satzungsänderung

7.      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(2) Zur Prüfung der Kassenunterlagen wird auf der Jahreshauptversammlung ein Kassenprüfer sowie einem stellvertretendem Kassenprüfer auf ein Jahr gewählt. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§12

Satzungsänderung

Änderungsanträge die Satzung betreffend können nur dann als Tagesordnungspunkte zur Beratung und Beschlussfassung kommen, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf den Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" hingewiesen wurde. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§13

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

2. Die Mitgliederversammlung ist zur Auflösung des beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat die Einberufung einer zweiten Versammlung mit diesem Tages ordnungspunkt zu erfolgen. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen.

3. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§14

Gültigkeit

Sollte irgendeine Bestimmung dieser Satzung anfechtbar, unwirksam oder nichtig sein, so soll hierdurch die Gültigkeit des übrigen Satzungsinhaltes nicht berührt werden.

§15

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Anmeldung zur Eintragung des Vereins " Kartclub Rheinland e.V." in Kraft.

Gerichtsstand des Vereins ist das Amtsgericht Montabaur bzw. Landgericht Koblenz.